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Stichwort English Beschreibung
Beendigung des Maklervertrags termination of a brokerage contract Einen Maklervertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann der Makler jederzeit frei kündigen. Der Maklerkunde kann ihn jederzeit ohne Begründung kündigen.

Es ist zulässig, die freie Kündigung des Maklervertrags einzuschränken. Dabei sind die Interessen des Maklers an die Aufrechterhaltung des Vertrags mit der Möglichkeit, die Provision zu verdienen, und die Interessen des Maklerkunden, einen Alleinauftrag bei Erfolglosigkeit kündigen zu können, zu berücksichtigen. Üblicherweise wird ein Zeitraum von sechs bis zehn Monaten als wirksame Beschränkung der freien Kündigung angesehen. Bei Spezialimmobilien bzw. bei Objekten, deren Vermarktung erkennbar schwierig und damit voraussichtlich zeitaufwändig sein wird, sind auch wesentlich längere Fristen von mehreren Jahren akzeptiert.

Ein Maklervertrag, der für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, endet mit dem Erreichen dieses Zeitpunkts, ohne dass es irgendeiner weiteren Maßnahme oder Erklärung der Parteien bedarf.

Die Parteien können innerhalb der Laufzeit des Maklervertrags auch eine Aufhebungsvereinbarung schließen.

Eine Partei kann den Maklervertrag, der auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, jederzeit auch fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es dem Kündigenden nicht mehr zuzumuten ist, weiter am Vertrag festgehalten zu werden. Dies kann z.B. angenommen werden, wenn einer Vertragspartei erhebliche Pflichtverstöße anzulasten sind.

Üblicherweise schuldet der Makler die Leistung nicht höchstpersönlich. Daher besteht der Maklervertrag, der mit einer Gesellschaft oder einem Maklerbüro abgeschlossen wurde, auch nach dem Tod des Maklers weiter.

Der Maklerkunde muss die vereinbarte Provision an den Rechtsnachfolger/Erben des verstorbenen Maklers zahlen, wenn der Hauptvertrag aufgrund der Nachweistätigkeit des Maklers nach dessen Tod geschlossen wird.

Wenn der Auftraggeber des Maklers stirbt, ist der Maklervertrag nicht beendet. Vielmehr wird er mit den Erben fortgesetzt. Die Insolvenz des Maklers ist unschädlich für den Maklervertrag. Er besteht fort. Sein weiteres Schicksal ergibt sich aus dem Insolvenzrecht. Danach kann auch eine später entstehende Provision in die Insolvenzmasse fallen.

Allgemein wird angenommen, dass die Insolvenz des Auftraggebers dazu führt, dass der Maklervertrag nicht mehr gültig ist. Man geht von einem Erlöschen des Maklervertrags gemäß § 115 Insolvenzordnung aus.

Soll ein Maklervertrag durch Widerruf beendet werden, gelten seit Mitte Juni 2014 neue Regeln. Denn: Sobald ein Maklervertrag per Telefon oder online zustande gekommen ist, gilt dieser als sogenanntes Fernabsatzgeschäft. Schließt der Makler mit einem Verbraucher den Vertrag ab, gilt damit ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Zu Rechtsstreitigkeiten führen daher Fälle, in denen der Kunde widerruft, nachdem der Makler seine Dienstleistung bereits teilsweise oder auch ganz erbracht hat.